hallo
EuraGerhard hat geschrieben:Es wird nicht zwischen "technischer" und "rechtlicher" Überladung unterschieden. Wenn max. 3,5 t im Fahrzeugschein stehen, dann ist alles, was über diese 3,5 t hinausgeht, Überladung. Völlig egal, für was das Fahrgestell technisch ausgelegt ist.
soweit richtig. das knöllchen ist dir sicher ....
EuraGerhard hat geschrieben:Und die Versicherung müsste lediglich nachweisen, dass bei korrekter Beladung der Unfall hätte verhindert werden können. Kann sie das, so ist die Vollkasko von der Leistung gänzlich befreit, und die Haftpflicht zahlt zwar zunächst, kann aber bis zu 5000,- Euro Regress fordern.
da wäre ich für eine quelle dankbar.
denn mein wissensstand ist dass nicht jede arte des verlustes der zulassung automatisch zu einem "ausstieg" der versicherung führt.
mir aus zweiter hand bekannt - aber ehrlich gesagt nicht mit links belegbar - ist
- ein fall einer unzulässigen bereifung und befelgung mit karosseriekontakt (245/40-18 statt 225/45-17) anlässlich eines unfalls.
- und ein fall eines leistungsgesteigerten motors (ca. 185 statt ca. 150kW) anlässlich eines unfalls.
beides wurde - da auch personenschaden - von einem SV an den beschlagnahmten autos begutachtet und war unstrittig
in beiden fällen kam es - in diesen fällen - zu keinerlei regeresforderungen da der versicherung der nachweis nicht gelang, dass DIE UNZULÄSSIGEN VERÄNDERUNGEN - auslösend (oder erschwerend) gewirkt haben.
ich kenne nicht jedes einzelne detail der beiden verfahren und kann daher nicht sagen ob ähnliche fälle evt auch mal anders ausgehen.
da aber immer von UNZULÄSSIGEN ÄNDERUNGEN am fahrzeug ausgegangen wird, die zu einem unfall führen koennen (oder ihn verschlimmern) kann ich mir einem regeress in einem fall, wo es zu KEINEN änderungen (ausser einem geänderten eintrag bei der nutzlast) gekommen ist ehrlich gesagt schwer vorstellen.
lg
g
PS:
ähnliches thema:
letzten herbst war eine sendung im ORF über winterreifen eigenschaften etc. dabei wurde vom moderator gleich zu beginn zugestanden, dass er trotz mehrfacher versuche keine versicherung in AT finden konnte, der ein fall einer regeressforderung wegen sommerreifen verwendung bei winterlicher fahrbahn bekannt war ....