4art hat geschrieben:...
Tatsächlich finde ich die Frage interessant, ob ein Auto in Bezug auf Durchsuchung dem heimischen Heim gleichgesetzt ist oder hier andere Bestimmungen gelten. ...
Moin, moin !
Eine Durchsuchung ( § 102, 103 StPO ) kann sich auf Personen, Sachen, Gebäude, Fahrzeuge, Gelände und Gewässer erstrecken.
Der Begriff der "Person" dürfte unstrittig sein.
Bei Sachen ist das Durchsuchungsobjekt jegliche bewegliche Sache inkl. Tiere (theoretisch); Beispiele: Möbel, Fahrzeuge, Kleidung, die nicht getragen wird (§ 102 StPO).
Als Wohnung zählen gewöhnliche Wohnungen, Wohnhäuser, Hotelzimmer, Wohnwagen, Schlafkabinen von Kfz, Kojen in Wasserfahrzeugen u.ä. Diese Objekte müssen tatsächlich und regelmäßig als Wohnung genutzt werden.
Es wird unterschieden zwischen der strafprozessualen Durchsuchung nach Strafprozessrecht, der gefahrenabwehrenden Durchsuchung nach Polizeirecht und der strafvollzugsrechtlichen Durchsuchung nach Strafvollzugsrecht.
Für die Anordnung von Durchsuchungen im Strafverfahren ist der Richter zuständig.
Bei Gefahr in Verzug dürfen diese Durchsuchungen - auch ohne richterliche Anordnung - durch den Staatsanwalt oder durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft angeordnet und durch Polizeibeamte oder Steuer-/Zollfahnder durchgeführt werden.
Die Durchsuchung zur Gefahrenabwehr ( hier: andauernde Rechtsverletzung -- OWi - - durch Vorhalten eines nicht zugelassenen Radarwarners bzw. Software /POI ) dient der Abwehr einer konkreten Gefahr. Auch der Eigensicherung wegen wären Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss möglich. Die Regelungen sind landesspezifisch. Ein richterlicher Beschluss ist hier i.d.R. nicht erforderlich !
Es ist also mitnichten erforderlich, dass, wie Rossi geschrieben hat, eine Gefahr für Leib oder Leben vorliegen muss.
Eine verdachtsunabhängige Durchsuchung einer Sache ( Kofferraum eines Pkw ) ist demnach nach Gefahrenabwehrrecht durchaus denkbar ( und wird auch so praktiziert ).
Grüße,
Uwe