Moderator: Mods
EuraGerhard hat geschrieben:Hallo,
Falls Du Parkplatz-Bodenmarkierungen meinst, also die weißen Linien: Da gibt es keine speziellen Vorschriften für Wohnmobile. Sind allerdings Parkplätze durch solche Bodenmarkierungen begrenzt, so müssen darauf geparkte Fahrzeuge, egal ob Womo oder nicht, in die markierten Lücken hineinpassen! Es darf nichts überstehen. Das wird durch StVO § 41 Abs. 3 Nr. 7 geregelt.
MfG
Gerhard
Malu hat geschrieben:Gilt dies auch für die privaten Parkplätze?
tomtom hat geschrieben:Öffentlich zugängige Parkflächen unterliegen sehr wohl der StVO...
tomtom hat geschrieben:...und damit der Überwachung durch die Behörden.
tomtom hat geschrieben:Deshalb ist es ja auch strengstens Verboten, auf nem "offenen" Aldiparkplatz zB. seinen Sohn ohne Führerschein fahren zu lassen.
tomtom hat geschrieben:Und exakt das trifft auch auf "wildes Camping" zu. Mir ist es wirklich egal, wenn zB. der Aldi nickt, aber erlaubt ist es nicht.
Wilfried . M hat geschrieben:Hallo Freunde,
ich habe selbst erlebt, daß auf einem Supermarktparkplatz , welcher mit dem Eingangsschild " hier gilt die StVO " ausgewiesen war, und als Kundenkurzzeitparklatz galt " Parkscheibe ", die Politessen Knöllchen verteilten.
Ich bin auch nicht der Meinung, daß jeder Platz, oder Fläche, welche ungehindert zugänglich ist, automatisch zur Öffentlichkeit zählt.
Wenn keine Beschilderung " StVO " erkenntlich ist, gilt dort das Hoheitsrecht des Betreibers, oder Eigentümers.
Jeder Supermarktbetreiber mit Platz für ruhenden Verkehr, wäre schön blöd wenn er diese Fläche nicht der StVO unterordne,denn durch die Unterordnung hat er in Haftung und Regelung immer den Verweis auf " öffentlich ".
Ansonsten müßte jeglicher Vorfall auf den Plätzen zivielrechtlich geregelt werden.
Das kostet , auch für die Betreiber, Zeit und Geld, und ist nachträglich für das Geschäft.
Man nehme zum Beispiel die vielen Parkschäden auf Parkplätzen mit anschließender Flucht,da ist bei Nichtöffentlichkeit immer der Betrteiber, oder Eigner in der Pflicht der Klärung.
Die moralische Seite,.... jeder Betreiber oder Besitzer kann bei Zwistigkeiten immer mit dem Finger auf Politessen zeigen und er ist glatt.
Gruß
Wilfried
Wilfried . M hat geschrieben:ich habe selbst erlebt, daß auf einem Supermarktparkplatz , welcher mit dem Eingangsschild " hier gilt die StVO " ausgewiesen war, und als Kundenkurzzeitparklatz galt " Parkscheibe ", die Politessen Knöllchen verteilten.
Wilfried . M hat geschrieben:Ich bin auch nicht der Meinung, daß jeder Platz, oder Fläche, welche ungehindert zugänglich ist, automatisch zur Öffentlichkeit zählt.
Wenn keine Beschilderung " StVO " erkenntlich ist, gilt dort das Hoheitsrecht des Betreibers, oder Eigentümers.
Wilfried . M hat geschrieben:Jeder Supermarktbetreiber mit Platz für ruhenden Verkehr, wäre schön blöd wenn er diese Fläche nicht der StVO unterordne,denn durch die Unterordnung hat er in Haftung und Regelung immer den Verweis auf " öffentlich ".
Wilfried . M hat geschrieben:Ansonsten müßte jeglicher Vorfall auf den Plätzen zivielrechtlich geregelt werden.
Wilfried . M hat geschrieben:Man nehme zum Beispiel die vielen Parkschäden auf Parkplätzen mit anschließender Flucht,da ist bei Nichtöffentlichkeit immer der Betrteiber, oder Eigner in der Pflicht der Klärung.
Seekater hat geschrieben:Der Fall war somit für den Grundstückeigentümer und die Unfallkontrahenten "lästig"; lästig vor allen Dingen, weil unklar ist, wer an der Parkplatzkreuzung nun zuerst fahren darf und sich derartige Probleme häufen können.
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