Stellplatz auf der Wasserkuppe

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Re: Stellplatz auf der Wasserkuppe

Beitragvon Schwedenopa » 03.05.2010 - 09:14:48

Hallo!

Spinetti hat geschrieben:Das mit dem Wildcampen ist wirklich so eine Frage.
Ich persönlich war immer der Meinung, so wie ich im Womo schlafe, ist das Campen, oder?

Das deutsche Recht kennt den Begriff "Wildcampen" nicht. Es kennt nur den Begriff "Unerlaubte Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes".

Einfach ausgedrückt bedeutet das: Der öffentliche Verkehrsraum, zu dem auch öffentliche Parkplätze gehören, ist dafür vorgesehen, dort mit Fahrzeugen zu fahren, Fahrzeuge zu parken, bzw. auch zu Fuß zu gehen. Das ist reguläre Nutzung. Einzelheiten regelt die StVO. Wenn Du nun im öffentlichen Verkehrsraum etwas Anderes tust, dann ist das eine Sondernutzung. Und wenn Du für diese Sondernutzung keine Erlaubnis hast, dann ist es eine unerlaubte Sondernutzung, und kann mit einem (deftigen) Bußgeld belegt werden.

Die StVO schreibt aber auch vor, dass Du fahrtüchtig sein musst, wenn Du fährst. Wirst Du also während der Fahrt so müde, dass Deine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird, dann bist Du nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eine Pause zu machen. Wenn Du dafür Dein Fahrzeug ordnungsgemäß parkst und dann darin schläfst, dann ist das also keine Sondernutzung, sondern reguläre Nutzung. Auch dann, wenn es sich bei Deinem Fahrzeug "zufällig" um ein Wohnmobil handelt und Du, um des erholsameren Schlafes willen, nicht auf dem Fahrersitz sondern im Bett übernachtest. Hunger kann auch die Fahrtüchtigkeit einschränken, also ist gegen ein Frühstück vor der Weiterfahrt auch nichts einzuwenden.

Sobald Du aber eine zweite Nacht dranhängst, oder eben außerhalb des Fahrzeugs irgend etwas aufstellst, ist die Grenze zur Sondernutzung überschritten.

Ein offizieller Wohnmobilstellplatz ist, rechtlich gesehen, meistens auch nicht mehr als ein Parkplatz. Allerdings hat hier die Gemeinde bzw. der Grundbesitzer bestimmte Arten der Sondernutzung, z.B. das mehrmalige Übernachten, ausdrücklich erlaubt.

MfG
Gerhard
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Re: Stellplatz auf der Wasserkuppe

Beitragvon Spinetti » 03.05.2010 - 09:38:54

Das hört sich richtig gut an! Das ist eine richtige gute Aussage und Antwort.
Damit kann ich was anfangen. :P
Danke.
Spinetti. :wink:
Es gibt bestimmt bessere Zeiten, aber diese ist unsere.....
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Re: Stellplatz auf der Wasserkuppe

Beitragvon wolf » 03.05.2010 - 17:42:44

Hallo Gerhard,

vielen Dank für diese umfassende Aufklärung, die sehr beruhigend ist.
In SCHLESWIG-HOLSTEIN habe ich aber beim Übernachten auf Parkplätzen immer leichte Bedenken, weil meines Wissens dort das Übernachten im Wohnmobil auf Parkplätzen verboten ist.

Gruß
Wolf
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Re: Stellplatz auf der Wasserkuppe

Beitragvon woming » 03.05.2010 - 19:18:01

wolf hat geschrieben:In SCHLESWIG-HOLSTEIN habe ich aber beim Übernachten auf Parkplätzen immer leichte Bedenken, weil meines Wissens dort das Übernachten im Wohnmobil auf Parkplätzen verboten ist.


m.W. betrifft das dort nur Parkplätze innerhalb eines Naturschutzgebietes.
Allerdings gibt es dort etliche davon und es ist nicht immer klar
ersichtlich, ob man sich in einem befindet.

WomIng
hier sind die Stellplatzlisten:
http://www.womo-sp.org
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Re: Stellplatz auf der Wasserkuppe

Beitragvon Schwedenopa » 03.05.2010 - 20:13:45

Hallo!

wolf hat geschrieben:In SCHLESWIG-HOLSTEIN habe ich aber beim Übernachten auf Parkplätzen immer leichte Bedenken, weil meines Wissens dort das Übernachten im Wohnmobil auf Parkplätzen verboten ist.

Schleswig-Holstein ist tatsächlich ein Spezialfall, denn hier gibt es im Landesnaturschutzgesetz den ominösen Paragraphen 37, dessen erster Satz besagt: Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. Dieses Gesetz beschränkt sich nicht auf Naturschutzgebiete, sondern gilt grundsätzlich im ganzen Land.

Satz 2 besagt allerdings: Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Das bedeutet, dass eine nach der StVO erforderliche Übernachtung zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit nicht beanstandet werden kann. Ganz anders liegt die Sache aber, wenn die Fahruntüchtigkeit, z.B. durch Alkoholgenuss, "künstlich" hergestellt wurde. Das Oberlandesgericht Schleswig hat einen Wohnmobilfahrer, der sich nach gutem Essen und reichlich Wein in einer Gastwirtschaft in sein auf einem öffentlichen Parkplatz geparktes Wohnmobil zum Schlafen zurückgezogen hatte, zu einem Bußgeld nach eben jenem Paragraphen des LNatSchG verurteilt (Aktenzeichen: 1 Ss OWi 33/02).

Natürlich stellt sich die Frage, wieviel Natur man denn auf asphaltierten Großparkplätzen schützen kann. Und die Antwort ist meiner Meinung nach, dass es sich beim §37 nicht um ein Natur-, sondern schlicht um ein Campingplatzbetreibereinnahmenschutzgesetz handelt.

MfG
Gerhard
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