Rechte bei Wasserschaden

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Rechte bei Wasserschaden

Beitragvon Hugole » 16.10.2006 - 13:09:35

Tja,
jetzt hat es uns auch erwischt.
Bei der Ausfahrt am Wochenende, trat an der Gummidichtung am linken vorderen Fahrerhausfenster kurz nach dem Losfahren auf einmal tropfenweise Wasser aus. Nach dem ich angehalten hatte und mit dem Finger auf die Dichtung gedrücht habe, wurde daraus ein kleines Rinnsal. Ich denke (hoffe) nichts weiter schlimmes, aber die Scheibe inkusive Dichtung muss erneuert werden. Man kann erahnen, dass die Dichtung aussen nicht richtig sitzt und so eben etwas Wasser von außen eindringen kann.
Da das Fahrzeug ja noch Garantie hat, sollte dies auch kein Problem sein.
Wir hatten dies schon mal im Forum, wie es rechtlich ausschaut.

Muss mein Händler das Womo bei mir abholen um den Fehler beheben zu lassen?

Grießle
Martin
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Re: Rechte bei Wasserschaden

Beitragvon feldhamster » 16.10.2006 - 13:37:11

Hugole hat geschrieben:Muss mein Händler das Womo bei mir abholen um den Fehler beheben zu lassen?


Hei Martin,

im Grunde ja. Jedenfalls ist der Händler dein Ansprechpartner und nicht etwa der Hersteller oder wer auch immer.

Obber nu das Teil abholen muß oder dir eine Anfahrt in eigener Regie zugemutet werden kann, kommt sicherlich auf die einzelnen Rahmenbedingungen und auch auf den exakten Gewährleistungstext in deinem Vertrag an.

Ich habe durchaus von Fällen gehört, in denen der Händler bei einer Anfahrt von > 200 km bereit war, das Teil selbst zu holen. Sprech ihn doch ganz einfach mal an.
Vennlig hilsen fra feldhamsterBild
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Beitragvon tomtom » 16.10.2006 - 14:19:56

Nach den grundlegenden, nicht ausschließbaren Gesetzen (hier also BGB) ist ein gewerblicher Händler in der Garantie-/Gewährleistungszeit entweder zur Abholung beim Endkunden (also Anspruchsteller) und Rücktransport bzw. zum Ersatz der aufgewendeten Kosten bei der Rückführung zum Händler und Rückholung durch den Kunden verpflichtet. Der Händler kann natürlich auch sagen, laß das in XYZ machen und schick mir die Rechnung (zB. wenn Dir der Electrolux in Südspanien verreckt und Dein Händler in Flensburg sitzt).

Oder sollte sich da was geändert haben? Kann ich mir nach der letzten "grundlegenden" Änderung des Gewährleistungsrechtes nicht vorstellen.

Grüße
TomTom
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Händlerrückführung

Beitragvon Wilfried . M » 16.10.2006 - 22:01:07

Hallo @Tom Tom,

im Grund gebe ich Dir Recht, aber nur bei offensichtlichen mutwillig verschwiegenen Mängeln.
Bei allen anderen Garantieansprüchen trägt der Erwerber ( Besitzer und Eigentümer) die Last des Transportes.
So sehe ich das, oder?
Grüße aus dem Norden
mit Hymer B 544/ Ducato 14, 2,5 TD von 1994
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Re: Händlerrückführung

Beitragvon Schwedenopa » 16.10.2006 - 22:20:27

Wilfried Morgenroth hat geschrieben:Bei allen anderen Garantieansprüchen trägt der Erwerber ( Besitzer und Eigentümer) die Last des Transportes.

Hallo Wilfried,

wenn es sich wirklich um einen Garantieanspruch handelt, dann gelten die Garantiebedingungen des Herstellers. Handelt es sich jedoch um einen Anspruch aus der Sachmängelhaftung, dann gilt das BGB, und das sagt in §439 Absatz 2: "Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen." Auf "arglistiges Verschweigen" kommt es hier nicht an.

Ob der Händler allerdings Martins Womo wirklich zu Hause abholen muss, oder ob es reicht, wenn er Martin die Treibstoffkosten für die An- und Abreise zur Werkstatt erstattet, das weiß ich nicht.

MfG
Gerhard
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