von Wilfried . M » 06.05.2007 - 00:39:28
Hallo Alke,
wie Klausimaus schon schrieb, Übernachtung nein, wenn gesonderte Regeln für den ruhenden Verkehr angeordnet sind.
Übernachtung ja, wenn nicht mehr Platz in Anspruch genommen wird, als es die Maße des Fahrzeuges sind.
Ergo, keine Markise, kein Tisch und keine Stühle, außerhalb des Womos.
Ebenso kann ich in dem zugelassenen Verkehrsraum auch übernachten, wenn ich mich momentan fahruntüchtig fühle und so, durch den Schlaf, wieder meine Fahrtüchtigkeit herstelle.
Beachte aber , eine Fahruntüchtigkeit darf nicht durch Alkohol gegeben sein, denn dann führe ich mit der Nutzung des Womos, auch nur zum Schlafen, eine Kfz-typische Handlungsweise aus und diese kann mit dem Tatbestand " Führen eines Kfz unter Alkoholeinwirkung " gleichgesetzt werden.
Vergleiche :
Wenn ich mit dem Einkaufskorb über den Parkplatz schiebe, da ich den Inhalt ins Auto umladen will, aber dabei ein anderes abgestelltes Kfz beschädige, zählt der Weg zum eigenem Kfz, als Kfz-typische Handlung.
Der Schaden am anderen Kfz wird dann durch die Kfz-Haftpflicht geregelt und der Schadenfreiheitsrabatt bewegt sich.
Das Handy darf ich während der Nutzung des Kfz,( auch stehend und laufender Motor, oder Zündschlüssel im Schloss), nicht in die Hand nehmen, auch wenn ich nicht telefonieren will, sondern nur die Uhrzeit ablesen will.
So gibt es viele Begehungsweisen, welche sehr verschachtelt sind, jedoch am Ende und im Sinn der Auslegung ahndungsmäßig relevant gelten.
Gruß
Wilfried
Grüße aus dem Norden
mit Hymer B 544/ Ducato 14, 2,5 TD von 1994