Nochmal Womosteuern

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Abbuchung

Beitragvon Wilfried . M » 16.07.2007 - 12:54:41

Was Woming schrieb ist sehr wichtig, denn die Abbuchungserlaubnis ist ein geschlossener Vertrag, welcher bei Willenswechsel widerrufen werden muß.
Sollte keiner sagen, daß eine Abbuchungserlaubnis, bein Finanzamt Pflicht ist.
Diese Annahme ist schlicht " Blödsinn ".
Es wird zwar vom FA auf der Hinterseite des Bescheides ( Rechtsmittelbelehrung ) immer darauf gedrungen, jedoch ist dies kein Zwang.

Ich habe meine Abbuchungserlaubnis , welche ich fürs Womo hatte, im Januar zurückgerufen, da ich fest davon Überzeugt war, daß Widerspruch eingelegt wird.
Nun hatte ich die Möglichkeit bei der Nachforderung , auf dem Überweisungsträger " unter Vorbehalt " einzutragen.
Jetzt habe ich den Freiraum , wenn das Gericht zu Gunsten von uns entscheidet, mein Geld ultimativ zurückzufordern , und bin nicht auf die Laune des Finanzamtes angewiesen.
Gruß
Wilfried
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Beitragvon mj » 16.07.2007 - 13:10:33

Übrigends bin ich jetzt mal gespannt, wie die vom Finanzamt unser neues Womo einstufen? :?: :roll:
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Re: Abbuchung

Beitragvon heulnet » 16.07.2007 - 13:34:02

Wilfried . M hat geschrieben:Sollte keiner sagen, daß eine Abbuchungserlaubnis, bein Finanzamt Pflicht ist.
Diese Annahme ist schlicht " Blödsinn ".
da wäre ich aber mal ganz vorsichtig damit.
bei uns in HANAU bekommst du kein fahrzeug mehr zugelassen ohne abbuchungsgenehmigung.
heulnet
 

Re: Abbuchung

Beitragvon Gimli » 16.07.2007 - 13:43:20

heulnet hat geschrieben:
Wilfried . M hat geschrieben:Sollte keiner sagen, daß eine Abbuchungserlaubnis, bein Finanzamt Pflicht ist.
Diese Annahme ist schlicht " Blödsinn ".
da wäre ich aber mal ganz vorsichtig damit.
bei uns in HANAU bekommst du kein fahrzeug mehr zugelassen ohne abbuchungsgenehmigung.


Moin, moin !

Ich glaube, da habt Ihr Euch missverstanden ....

Es ist richtig, dass man kein Fahrzeug mehr zugelassen bekommt, wenn man nicht gleichzeitig dem Lastschriftverfahren für den Einzug der Kfz-Steuer zustimmt.

Es ist aber auch richtig, dass diese bei der Zulassung des Fzg. erteilte Erlaubnis widerrufen werden kann - und zwar ohne weitere Rechtsfolgen.

Also, bei Zulassung = Lastschrift-Pflicht
dann = Widerruf

So habe ich es auch gerade gemacht und nix passiert :lol:

Gruß,
Uwe
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Abbuchung

Beitragvon Wilfried . M » 16.07.2007 - 13:43:42

Hallo Heuli,
ich habe nochmals mit meinem RA gesprochen.
Es besteht kein Zwang zur Genehmigung der Abbuchungserlaubnis.
Gruß
Wilfried
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Beitragvon tomtom » 16.07.2007 - 14:43:26

Die Mimose ist weg. Basta.
TT
Zuletzt geändert von tomtom am 16.07.2007 - 15:38:05, insgesamt 1-mal geändert.
Hotelbetten - nein danke!!
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Beitragvon Gimli » 16.07.2007 - 15:02:23

tomtom hat geschrieben:Klasse Wilfried! Ohne Lastschriftermächtigung keine Zulassung. Mit Lastschriftermächtigung und nachfolgender Störnierung legen Dir die Behörden das Auto flach.
Mann, halt doch mal den Ball flach
TT


Hi tomtom,

nee, nee - DAS ist nun mal ganz falsch !

Die Lastschriftermächtigung gilt expressis verbis NUR für die ZULASSUNG eines Fahrzeuges.
Ist das Fzg. erst einmal zugelassen, kann ich jederzeit widerrufen - und eine Stilllegung kommt nun gar nicht in
Frage ( sofern keine Steuerschuld besteht :wink:).

Grüße,

Uwe
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Beitragvon woming » 16.07.2007 - 15:05:18

tomtom hat geschrieben:Mit Lastschriftermächtigung und nachfolgender Störnierung legen Dir die Behörden das Auto flach.
TT


auf welcher Rechtsgrundlage ?

Ich hatte vor 1/4 Jahr dem FA eine Abbuchungsgenemigung
widerrufen, daraufhin kam dann eine Zahlungsaufforderung
(=Rechnung). Lediglich der Hinweis, dass eine bestehende
Steuerpflicht davon nicht tangiert wird.

woming
Zuletzt geändert von woming am 16.07.2007 - 15:09:27, insgesamt 1-mal geändert.
hier sind die Stellplatzlisten:
http://www.womo-sp.org
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Beitragvon tomtom » 16.07.2007 - 15:08:15

Gekillt
Zuletzt geändert von tomtom am 16.07.2007 - 15:39:00, insgesamt 1-mal geändert.
Hotelbetten - nein danke!!
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Beitragvon Gimli » 16.07.2007 - 15:19:51

tomtom hat geschrieben:StVZO

Aber Da Ihr ja alles so genau wißt, klinke ich mich aus. Da habe ich keinen Bock drauf.

TT


Mein Gott, nun sei doch nicht gleich so mimosenhaft ....

By the way:

es ist auch nicht die StVZO, sondern die AO (Abgabenordnung )
:wink:

Gruß,

Uwe
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Beitragvon MZatrix » 16.07.2007 - 16:35:55

Ich habe einen sehr erfahrenen Steuerberater, der das Geschäft schon seit über 40 Jahren betreibt. Der hat mir in all den Jahren schon oft schon geraten: Dem Finanzamt und der Telec*m gibt man keine Einzugsermächtigung. Das wäre der größte Fehler den man im Leben eines Bundesbürgers machen könne. :wink:

Also wenn's nicht gleich ohne geht, dann sofort entziehen.

Gruß,
MZatrix
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Beitragvon heulnet » 16.07.2007 - 17:27:42

MZatrix hat geschrieben:Ich habe einen sehr erfahrenen Steuerberater, der das Geschäft schon seit über 40 Jahren betreibt. Der hat mir in all den Jahren schon oft schon geraten: Dem Finanzamt und der Telec*m gibt man keine Einzugsermächtigung. Das wäre der größte Fehler den man im Leben eines Bundesbürgers machen könne. :wink:
meine erfahrungen mit einzugsermächtigungen sind da ganz anders. meines wissens nach ist es die beste art zahlungen zu leisten. der bankeinzug ist nämlich die einzigste art ( man berichtige mich, wenn ich falsch liege ) der bezahlung, die der kontobesitzer rückgängig machen kann.

wenn ich den betrag selbst überweise, dann kann ich im nach hinein die zahlung nicht rückgängig machen. bei einem bankeinzug wohl doch innerhalb von 4 wochen ohne der bank darüber die gründe mitteilen zu müssen. insofern halte ich die meinung deines " sehr erfahrenen steuerberaters " aus meiner sicht für fragwürdig.
heulnet
 

Überweisung oder LEV

Beitragvon Wilfried . M » 16.07.2007 - 17:52:54

Hallo Heuli,
wenn ich mit Überweisungsträger die Steuerschuld tilge, dann kann ich mir überlegen, ob diese Folgerichtig ist und wenn nicht kann ich vorher noch reagieren.
Im Zweifel, oder bei unsicherer Rechtslage kann ich den Vermerk " unter Vorbehalt " eintragen und somit habe ich ein terminsetzendes Rückforderungsrecht geschaffen.
Wenn ich mittels LEV die Steuerschuld begleiche, dann bin ich bei Einspruch, oder Wiederspruch auf die Bearbeitungszeit des FA angewiesen und kann keine Termine setzen.
Insofern ist die Aussage von @ MZatrix richtig.
Oder ?

Gruß
Wilfried
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Beitragvon MZatrix » 16.07.2007 - 18:33:50

Hallo,

das Problem ist ja eher, daß ein ungerechtfertig hoher Betrag eingezogen werden kann. (Z.B. 3.200? anstelle von 320) Sowas kommt vor. Auf den Überziehungszinsen - wenn es denn welche gab - bleibst Du erst einmal sitzen.
Der Widerruf ist trotzdem ein gutes Argument.

Gruß,
MZatrix

PS: Der Techniker würde sagen: Das ist der Unterschied zwischen Steuern und Regeln.
:mrgreen:
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Beitragvon Chartist » 16.07.2007 - 19:20:18

Hallo,

heulnet hat schon Recht. Im Lastschrifteinzugsverfahren kann man bis 6 Wochen von seinem Kreditinstitut Rückbuchung verlangen.
Es ist keine Begründung nötig. Der Gläubiger muss dann sehen, wie er sein Geld vom Schuldner eintreibt.
Bei einer Überweisung kann ich nur so lange einen Rückruf starten, bis der Gegenwert auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde. Dieser Zeitraum ist durch elektronischen Zahlungsverkehr sehr kurz geworden. Von diesem Augenblick ist ein Rückruf nicht mehr möglich. Wenn ich zuviel oder versehentlich aufs falsche Konto usw. gezahlt habe, muss ich sehen, wie ich zu meinem Geld komme. Evtl. auf dem Rechtsweg, und das kann dauern. Deshalb ist m. E. das Lastschriftverfahren viel sicherer und bequemer für mich als Zahlungspflichtigem. Vorausgesetzt, ich kontrolliere meine Konto-Auszüge regelmässig, aber dass sollte selbstverständlich sein.

Zu Vermerken unter "Unter Vorbehalt" u. a.. Diese Vermerke haben im Zahlungsverkehr keinerlei rechtliche Wirkung. Da der Empfänger den Überweisungsbeleg nicht bekommt (Belegloser Zahlungsverkehr) kommen solche Vermerke i. d. R. beim Empfänger auch nicht an.

Gruss vom Chartist
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