@ gerhard-sr
AFAIK ist für die Frage der Beweislastumkehr der Zeitpunkt der Geltendmachung des Mangels, nicht der seiner Behebung von Bedeutung. Also Mangel ggf. während der ersten sechs Monate geltend machen und sich dies bestätigen lassen - die Reklamation vom Händler und im Optimalfall auch den Mangel von unabhängigen Zeugen.
@ EuraGerhard
das mit dem Nicht-Verweis in Dtl. auf andere Urteile in (hoffentlich) ähnlich gelagerten Fällen ist grds. richtig, solange es sich nicht um höher- oder gar höchstinstanzliche Urteile handelt. Und genau das ist, soweit ich das überblicke, derzeit noch die Crux bei der Frage der Erstattung von Fahrtkosten zur Sachmängelbehebung. Viele, wenn nicht die meisten, Juristen sind der Auffassung, dass der hier schon mehrfach zitierte Gesetzestext eindeutig ist. Aber die Autohändler - i.d.R. geht es bei den streitigen Fällen ja um Kfz - mauern hier meistens - siehe Hymer-Syndikus.
Andererseits legt die Tatsache, daß es wohl noch kein BGH-Urteil zu dieser Frage gibt, den Schluss nahe, dass sämtliche (Auto)Verkäufer bei hartnäckigen Konsumenten bisher letztendlich klein beigegeben haben, um ein höchstinstanzliches Urteil zu vermeiden. Davon erfährt man nur nichts...