Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile

Alles zum Thema Recht und Verkehr kann hier diskutiert werden.

Moderator: Mods

Beitragvon Christine » 30.03.2007 - 09:26:24

Hallo!

Um das vorneweg klarzustellen:

Ich habe (hauptberuflich) auf selbständige Basis viel mit Steuerbescheiden und FA zu tun (Womos verkaufe ich nur als Hobby).

Da ich gerade mal wieder ein Seminar besuche, habe ich die Dozentin (Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin) geziehlt auf den Sachverhalt KFZ Steuer - Womos angesprochen!

Antwort: Wenn der Steuerbescheid für 2006 nicht vorläufig ausgestellt war, hat das FA keine Chance, das Geld rückwirkend zu verlangen und den Steuerbescheid rückwirkend zu ändern! Sie gab mir den Tip mit dem Widerspruch!

Gruß

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Beitragvon feldhamster » 30.03.2007 - 09:32:56

tomtom hat geschrieben:Das ist mir zu hoch!! ...................Drück mal rückwirkend noch 50% mehr ab!!!


Hei Tom,

bin genauso begeistert wie du, ist aber leider Fakt (kenn mich ein bissl aus :wink: ). Abgesehen davon findet man in der AO weitere Möglichkeiten, evtl. bereits rechtskräftige Bescheide nachträglich zu ändern :wink: :wink:

Dem ganzen wird lediglich eine zeitliche Grenze in Form der Verjährung (5 Jahre) gesetzt.
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Beitragvon Christine » 30.03.2007 - 10:28:58

feldhamster hat geschrieben:Dem ganzen wird lediglich eine zeitliche Grenze in Form der Verjährung (5 Jahre) gesetzt.


Hi Feldhamster,

die AO regelt die Festsetzungsfristen bzw. die Aufhebung und Änderung der Bescheide. Ein Bescheid ist aber rechtskräftig, sofern kein Vorbehalt seitens des FA getätigt wird!

Kraft Gesetz sind folgende Steuerfestsetzungen immer unter Vorbehalt:
Steueranmeldungen (UStVA, LStA)
Vorauszahlungsbescheide
Eintragungen auf der LSt-Karte

Wirkung des Vorbehalts:
Der gesamte Steuerfall bleibt offen!

Wegfall des Vorbehalts/der Vorläufigkeit:
-§ 164 AO durch Aufhebung/Änderung/Verfährung (4Jahre)
-§ 165 Ao durch Aufhebung/Änderung/druch Wegfall der Ungewissheit binnen eines Jahres nach Kenntnis der Finanzverwaltung

Aber wie gesagt: wohl in 99 % der Fälle ist der KFZ-Steuerbescheid des Jahres 2006 nicht vorläufig und somit rechtsgültig da festgesetzt und Widerspruchsfrist abgelaufen!

Gruß

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Beitragvon Arndt » 30.03.2007 - 10:31:39

Hallo,

soweit ich weiß, sind alle Steuerbescheide, welche Wohnmobile betreffen, seit/ab/für 2006, auf Grund eines laufenden Gesetzgebungsverfahren, vorläufig ergangen. Dieses ist jedenfalls auf meinem Steuerbescheid (NRW) so vermerkt.
Ich hoffe, dass ich Unrecht habe.
:?:
Gruß,
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Beitragvon Gimli » 30.03.2007 - 10:33:55

Arndt hat geschrieben:Hallo,

soweit ich weiß, sind alle Steuerbescheide, welche Wohnmobile betreffen, seit/ab/für 2006, auf Grund eines laufenden Gesetzgebungsverfahren, vorläufig ergangen. Dieses ist jedenfalls auf meinem Steuerbescheid (NRW) so vermerkt.
Ich hoffe, dass ich Unrecht habe.
:?:
Gruß,
Arndt


Moin !

Bei mir in Nds. ist's genauso :cry:

Gruß,
Uwe
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Beitragvon Christine » 30.03.2007 - 11:01:54

Hi,

dann müsst Ihr wohl in den sauren Apfel beissen und zahlen!

Unser Bescheid ist nicht vorläufig!

Kommt aber evt. auch auf das Auststellungsdatum an! Wann datiert denn Dein Bescheid? Unserer ist nämlich von Januar!

Gruß

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Beitragvon feldhamster » 30.03.2007 - 11:02:06

Arndt hat geschrieben:Hallo,

soweit ich weiß, sind alle Steuerbescheide, welche Wohnmobile betreffen, seit/ab/für 2006, auf Grund eines laufenden Gesetzgebungsverfahren, vorläufig ergangen. Dieses ist jedenfalls auf meinem Steuerbescheid (NRW) so vermerkt.
Ich hoffe, dass ich Unrecht habe.


Hei Arndt,

ja, du hast (leider) Unrecht. Außer bei tatsächlichen Neuanmeldungen ab 2006 hast du nur einmal deinen Steuerfestsetzungsbescheid erhalten. In den Folgejahren ist auf dieser Basis lediglich eine lapidare Zahlungsaufforderung ergangen. Und die ist nicht mir einer Rechtsmittelfrist versehen, weil sie eben keinen Bescheid darstellt und somit auch nicht erst nach einer Rechtsmittelfrist von 1 Monat "Rechtskraft erlangt".

Nöh, die gilt sofort - nach 4 Wochen haste allenfalls bereits Säumniszuschläge und Mahngebühren auf der Tasche.

Hierzu wurden allerdings bereits schon Ausführungen gemacht.

@Christine

:wink: :D nich böse sein, aber für diesen Fall gilt der

§ 131 AO

Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (1)
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,

2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,

3. wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
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Beitragvon Arndt » 30.03.2007 - 11:45:19

Hallo Feldhamster,

ich habe im Juli 2006 mein Womo gewechselt. Der neue Bescheid im August 2006, mit der Neuberechnung für den Concorde, war wieder nur vorläufig. In dieser Neuberechnung war der Weinsberg mit einer Rückzahlung von/ab Juli mit eingerechnet. Insofern haben wir, glaube ich zumindest, beide RECHT. Aber - ist ja auch Wurst egal. Jedenfalls muss ich nachzahlen!! :evil:

Liebe Grüße,
Arndt
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Beitragvon Christine » 30.03.2007 - 13:15:41

[quote="feldhamster@Christine

:wink: :D nich böse sein, aber für diesen Fall gilt der

[i]§ 131 AO

[/quote]

Hallo Björn!

Und genau das gilt lt. Aussage meiner Dozentin nicht für einen KFZ-Steuerbescheid!

Das würde ja z.b. sämtliche Vorbehalte bezügl. der Arbsetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bei der ESt-Erklärung hinfällig machen!

Jedenfalls werde ich, sobald mein Bescheid da ist, den mal meinem Rechtsverdreher vom Verband schicken und prüfen lassen!

Werde Euch dann das Ergebnis mitteilen!

Gruß

Christine

PS Habe gerade mal nachgeschaut: Wir haben unser Womo in 02/06 wieder auf 3,85 t zugelassen, daher haben wir wohl auch den Bescheid in 2006 erhalten!
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Beitragvon Marconeuwomobesitzer » 30.03.2007 - 18:36:22

Hallo,
die ganze Steuerangelgenheit ist ja sehr interessant. Wir haben unseren alten Hymer im Sept. 06 verkauft. Daraufhin haben wir den Steuerbescheid mit folgendem Text erhalten:
"Der Bescheid ist nach Paragraph 164 Abs. 2 Abgabenordnung geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben."
In den Steuerbescheiden in den Jahren davor stand dieser Satz nicht! Also nirgens ein Hinweis auf vorbehaltliche Ausstellung der Steuerbescheinigung.
Im Oktober 06 haben wir unser neues Fahrzeug erworben und bekamen den Steuerbescheid mit folgendem Text:
"Der Bescheid ergeht nach Paragraph 164 Abs. 1 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung."

Bedeutet das jetzt, dass wir für den verkauften Hymer für das Jahr 2006 eine eventuelle Nachzahlung (weil nicht unter Vorbehalt ausgestellter Steuerbescheid) ablehnen können?

Das wär zu schön, um wahr zu sein!

Gruß
Marco
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Beitragvon Christine » 30.03.2007 - 18:45:10

Hi Marco!

Genau umgekehrt:

Dein Steuerbescheid für das Altfahrzeug war lt. § 164 AO vorläufig. Also muss in irgendeinem Altbescheid mal die Vorläufigkeit nach § 164 AO erklärt worden sein. Nach Deinem Verkauf wurde die Vorläufigkeit aufgehoben und somit ist der Bescheid rechtskräftig. Da auch drin steht, dass er geändert wurde, hast Du wohl schon mehr Steuer gezahlt als ursprünglich errechnet! (rechne mal die anteilige Zeit nach)

Wenn nun auf dem neuen Bescheid die Vorläufigkeit nach §164 AO ausdrücklich erklärt wurde, ist er nun auch rückwirkend abänderbar!

Gruß

Christine
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Beitragvon Marconeuwomobesitzer » 30.03.2007 - 19:14:16

Hallo Christine,
hab Dank für die Erklärung. Aber im ersten Steuerbescheid (10/2004) den ich für das Altfahrzeug erhalten habe, steht nichts von einer Vorläufigkeit. Das stand erst in der Nachberechnung nach dem Fahrzeugverkauf. Und da habe ich dann auch eine Gutschrift für die in 2006 zu viel bezahlte Steuer erhalten.

Toll, dass es in D immer alles so kompliziert sein muss. Anstatt Gesetzt und Verordnungen abzubauen, wird es immer bürokratischer. Selbst die Finanzbeamten kennen sich da wohl nicht mehr so genau aus. Hierzu gab es gestern einen sehr interessanten Fernsehbeitrag der zeigte, wie hilflos die Mitarbeiter der Finanzämter agieren und vor den ständigen Änderungen im Steuergesetzt resignieren.

Gruß
Marco
Marconeuwomobesitzer
 

Beitragvon feldhamster » 30.03.2007 - 20:23:22

Christine hat geschrieben:
Und genau das gilt lt. Aussage meiner Dozentin nicht für einen KFZ-Steuerbescheid!


Hei, liebe Christine,

erst mal Danke für dein Engagement (auch) in dieser Frage. Bin zwar noch'n bissl mißtrauisch :lol: :lol: aber dann will ich mal auf deine Aussage vertrauen - wäre ja absolut toll -. Aber letztlich werd ichs ja auch erleben.

Bis dahin erst mal schönes WE
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Beitragvon oldman » 01.04.2007 - 13:37:19

Hallo,

vielen Dank für die Beiträge.

Im neuen Steuerbescheid steht unter "Sonstige Erläuterungen:

Die Steuer für Ihr Fahrzeug ändert sich nach § 9 Abs. 1 KraftStG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 b KraftStG ab 01.01.2006 (Drittes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.2006, BGBl I S. 3344).

Der Staat sitzt vermutlich wieder mal am längeren Hebel.


Gruß vom Nikolaus
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Beitragvon heulnet » 03.04.2007 - 07:52:03

sehe gerade auf meinem konto eine abbuchung der steuern für unser womo. 123 ? und das ist genau der alte betrag ( anteilig da saisonkennzeichen seit 10 2006 ). nicht das ich mehr bezahlen möchte, aber langsam könnten die mal aus den hufen kommen. das ist alles sehr misteriös.
heulnet
 

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