Arndt hat geschrieben:Hallo,
soweit ich weiß, sind alle Steuerbescheide, welche Wohnmobile betreffen, seit/ab/für 2006, auf Grund eines laufenden Gesetzgebungsverfahren, vorläufig ergangen. Dieses ist jedenfalls auf meinem Steuerbescheid (NRW) so vermerkt.
Ich hoffe, dass ich Unrecht habe.
Hei Arndt,
ja, du hast (leider) Unrecht. Außer bei tatsächlichen
Neuanmeldungen ab 2006 hast du nur einmal deinen
Steuerfestsetzungsbescheid erhalten. In den Folgejahren ist auf dieser Basis lediglich eine lapidare Zahlungsaufforderung ergangen. Und die ist nicht mir einer Rechtsmittelfrist versehen, weil sie eben
keinen Bescheid darstellt und somit auch nicht erst nach einer Rechtsmittelfrist von 1 Monat "Rechtskraft erlangt".
Nöh, die gilt sofort - nach 4 Wochen haste allenfalls bereits Säumniszuschläge und Mahngebühren auf der Tasche.
Hierzu wurden allerdings bereits schon Ausführungen gemacht.
@Christine

nich böse sein, aber für diesen Fall gilt der
§ 131 AO
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (1)
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3. wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.