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Dirks_Karmann hat geschrieben:Moin,
Autohöfe sind gemeinhin kein öffentlicher Grund sondern im Regelfall Grund und Boden in Privatbesitz und das benutzen dieser dort zur Verfügung gestellten Parkflächen ist nun wirklich nicht mit der Zahlung von KFZ Steuern zu rechtfertigen.
MZatrix hat geschrieben:Liebe Forenleser und -mitglieder,
ich wollte hier eigentlich keine Diskussion über die besitzstandrechlichen Hintergründe von Autohöfen lostreten. Ich wollte Euch nur den Tip geben, daß man als WoMo auf diesem Was-auch-immer-Platz offenbar nicht erwünscht ist, obwohl das so nicht ausgeschildert ist. Nächstes mal stelle ich mich gerade davor auf die Strasse - Los war da nämlich NIX! - obwohl Freitag Nachmittag war - und begehrt war der Platz wohl auch nicht.Wieso ist dein WoMo als LKW zugelassen?
@RaiWo
Mein WoMo ist als Kraftfahrzeug mit einem ZGG > 3,5t zugelassen. D.h. aller Verkehrsregeln die für LKW gelten, muß ich beachten. Überholverbot, Kennzeichnungspflicht, Parkverbot für LKW etc. Da bilde ich mir einfach ein, daß ich auch auf einem LKW-Parkplatz parken darf, wenn's nicht expliziet für WoMos verboten ist.
Gruß,
MZatrix
klausimaus hat geschrieben:Rein rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Parkplatz eines Autohofes an einer Autobahn um öffentlichen Verkehrsraum. Den kann ich, wenn ich nicht gegen eine dortige Beschilderung verstoße, benutzen. Punkt und fertig.
EuraGerhard hat geschrieben:klausimaus hat geschrieben:Rein rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Parkplatz eines Autohofes an einer Autobahn um öffentlichen Verkehrsraum. Den kann ich, wenn ich nicht gegen eine dortige Beschilderung verstoße, benutzen. Punkt und fertig.
Öffentlicher Verkehrsraum in diesem Sinne, dass dort die StVO gilt, sicherlich. Dennoch sind Autohöfe, die ja im Gegensatz zu Autobahnraststätten nicht direkt von der Autobahn aus anzufahren sind, in aller Regel Privatgrundstücke. Und in der Regel wird dort von längerfristig parkenden Fahrzeugen, egal ob PKW, LKW oder Womo, eine Gebühr verlangt. (Welche aber dann häufig im Restaurant oder der Tankstelle angerechnet wird.)
BTW, einen Anspruch auf kostenlose Parkplätze gibt auch die StVO nicht her.
MfG
Gerhard
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