von Gast » 15.02.2004 - 02:16:48
Ich glaube ich setze es nochmal mit anderen Worten und entsprechenden Link rein, sonst glaubst du es immer noch nicht:<br><br>http://www.autorecht24.de/Autokauf/Finanzierung/News/Neu_2002/neu_2002.html<br><br>-------------------<br><br>Ab 01.01.2002 gilt beim Autokauf eine gesetzliche Mindest-Gewährleistung von 2 Jahren. Diese gilt uneingeschränkt für den Neuwagenkauf vom Unternehmer. Eine Erleichterung der Verjährungsfristen durch Vereinbarung ist beim sog. Verbrauchsgüterkauf, dem Kauf des Verbrauchers vom Unternehmer, nicht möglich. Die Gewährleistung muß hier mindestens zwei Jahre betragen (beim Kauf gebrauchter Sachen 1 Jahr). Bisher gab es eine gesetzliche Mindest-Gewährleistung von 6 Monaten. Die meisten Händler (oder Hersteller) geben jedoch auch schon jetzt eine längere Gewährleistung auf Neuwagen. Bei Verträgen sollte eine längere Gewährleistung jedoch immer ausdrücklich schriftlich festgehalten werden. Die längere Gewährleistung wird in Anpassung an das europäische Recht im Rahmen einer allgemeinen Schuldrechtsreform eingeführt und gilt demnach nicht nur für Automobile. <br>Bei Gebrauchtwagen gilt ab 01.01.2002 eine Mindest-Gewährleistung von einem Jahr beim Kauf eines Verbrauchers vom Unternehmer, dem sog.Verbrauchsgüterkauf-§ 474 BGB, Neues Schuldrecht- (allgemeine Verjährungsfrist 2 Jahre, in diesem Fall jedoch auf 1 Jahr reduzierbar, was somit beim Gebrauchtwagenkauf eines Verbrauchers vom Unternehmer/Händler die Regel sein wird -meist über Allgemeine Geschäftsbedingungen, sog. AGB`s, vereinbart-). Auch beim Gebrauchtwagenkauf ist somit eine längere Verjährungsfrist möglich und vereinbar, meist über eine sog. Gebrauchtwagengarantie oder eine besondere Garantieversicherung. <br>Bitte beachten Sie, daß beim Gebrauchtwagenkauf von Privat häufig ein Gewährleistungsausschluß vereinbart wird. Dieses ist rechtlich zulässig. Der Verkäufer haftet dann nur noch in bestimmten Fällen (z.B. arglistige Täuschung). Eine Erleichterung der Verjährungsfrist vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Rechtsgeschäft ist beim sog.Verbrauchsgüterkauf nicht möglich. Grundsätzlich ist in allen anderen Fällen jedoch nach § 444 BGB (Neues Schuldrecht) ein Haftungsausschluß möglich. Allerdings sollten Sie bei einem Verkäufer, der die Gewährleistung ausschließen will, mißtrauisch sein und ggf. vom Kauf Abstand nehmen. Unter Umständen gilt jedoch trotz Ausschluß der Gewährleistung eine erweiterte Haftung aufgrund besonderer Garantie oder arglistigen Verscheigens eines Mangels (§ 444 BGB -Neues Schuldrecht-). <br>------------------------------------------------------------<br><br>**** Bitte beachten Sie, daß beim Gebrauchtwagenkauf von Privat häufig ein Gewährleistungsausschluß vereinbart wird. Dieses ist rechtlich zulässig ****<br><br>Hiermit werden deine falschen Behauptungen widerlegt!<br><br><br>M v C