EuraGerhard hat geschrieben:Hallo,
der Blick ins Gesetzbuch reicht. BGB § 439 (2):
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
MfG
Gerhard
Ja siehe Post oben...allerdings wäre ein konkretes Urteil, das sich auf diesen § stütz und zudem einen WoMo-Fall (bei dem die Anfahrtskosten naturgemäss höher sein können sind als beim PKW) behandelt. Vielleicht tummelt sich ja hier ein RA mit Zugriff auf entsprechende Urteils-Datenbanken.
Z.B. hier
http://www.123recht.net/Gew%C3%A4hrleistung-KFZ-Kauf__f39654.html
findet sich eine Diskussion unter z.T. angehenden Juristen zu diesem Thema...
Habe noch eine Zitat gefunden, das angeblich aus einer Email des ADAC stammt, siehe
http://forum.langzeittest.de/read.php?f=228&i=8294&t=7144&v=t
Dort heisst es u.a. unter 7.2.
"Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten,
wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, reparaturbedingte
Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur
Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen. Der Nachbesserungsanspruch
besteht nur bei Herstellungsfehlern, nicht bei natürlichem Verschleiß. "
Vielleicht kann ja mal jemand mit ADAC Rechtsschutzanspruch dort nach einer aktuellen Stellungnahme fragen. Das Thema ist ja generell von Interesse bei der relativ geringen Händlerdichte für manche Wohnmobilmarken.