Garantieabwicklungen

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Beitragvon oskar01 » 15.11.2007 - 14:39:07

Hallo...@Christine..da geht es schon wieder los das Wettern besseren Wissens.Der Händler kann garnicht den Garantiebegin(bei Mir jedenfalls) angeben wenn ich das Fahrzeug mit Wochenzulassung (HABEN ES AN EINEN SAMSTAG ABGEHOLT)abhole.wie soll er den genauen Tag der Zulassung wissen(Raten?].Wochenzulassung wegen Kurzurlaub und um das Womo zu testen ob alles in Ordnung ist.Außerdem beginnt die Garantie erst ab Zulassung zu laufen.Zu den 2 Monaten bis zur Abwicklung der Reparatur:(Abdichtung) Wir haben das Ok für die Abdichtarbeit und einen Termin vom Händler schon nach 5 Wochen gehabt.da er aber bei uns in unseren Jahresurlaub viel,haben wir ihn dahin gehend mit dem Händler abgesprochen und so verschoben das es eben ca 8Wochen wurden.In meinen Angaben(der tread vorher) wollte ich nicht so genau darauf eingehen ,daher 8Wochen kurz und knapp.Bin es hier aber schon gewohnt das jeder Satz auseinandergepflückt wird und eben nach Gusto interpretiert wird wie es Anderen am besten past.BIN JEDENFALLS IMMER NOCH MIT MEINEN FAHRZEUG ZUFRIEDEN:...gruß..Oskar01. 8)
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Beitragvon abo » 15.11.2007 - 14:58:48

holiday hat geschrieben:...geht aber auch jetzt noch,falls dein fahrzeug von der anmeldung bis dato noch keine 2 jahre alt ist.



hallo

so isses
und wenn es den händler noch gibt ...

ansonsten wird es sehr muehsam

lg
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Beitragvon abo » 15.11.2007 - 15:02:52

woming hat geschrieben:solange die 2 Jahre seit Kauf noch nicht 'rum sind bedeutet dies,
dass man bei Händler/Verkäufer schriftlich per Einschreiben auf
Nachbesserung der genannten Probleme besteht.


hallo

genau genommen musst du bis zum ablauf der zwei jahre die gerichtliche klage einbringen, ansonsten verjährung.

wenn es knapp wird kann der verkaeufer - zb für weitere sechs monate und fuer die bereist bekannt gegebene maengel- auf die einwendung der verjährung bei einem allfaelligen prozess verzichten

sollte aber der anwalt machen (rechtsschutzversicherung)

lg
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Beitragvon holiday » 15.11.2007 - 15:32:42

abo hat geschrieben:
holiday hat geschrieben:...geht aber auch jetzt noch,falls dein fahrzeug von der anmeldung bis dato noch keine 2 jahre alt ist.



hallo

so isses
und wenn es den händler noch gibt ...

ansonsten wird es sehr muehsam

lg
g


ganz und gar nicht,das geht auch selber relativ einfach.

man braucht nur 2 dinge

nachweiß über insolvenz des händlers
datums nachweiß der erstzulassung

und kann das ganze selbst beim jeweiligen BASIS-FAhrzeug hersteller über den kundendienst beantragen und durchführen
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Beitragvon Schwedenopa » 15.11.2007 - 15:33:00

abo hat geschrieben:genau genommen musst du bis zum ablauf der zwei jahre die gerichtliche klage einbringen, ansonsten verjährung.

Nein. Zumindest in Deutschland nicht. Und so weit ich weiß auch nicht in Österreich.

Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen reicht es völlig aus, diese dem Händler fristgerecht zu melden. Einschreiben mit Rückschein ist nur deshalb sinnvoll, weil damit das Datum der Zustellung nachweisbar ist.

Hat man allerdings das Pech, an einen extrem unseriösen Händler geraten zu sein, dann nützt auch das nichts, denn auch ein Einschreibe-Rückschein dokumentiert nicht den Inhalt des Schreibens. In diesem Falle sollte man mit einem schriftlichen Mängelprotokoll persönlich beim Händler aufkreuzen und sich Empfang und Kenntnisnahme schriftlich mit Unterschrift und Firmenstempel(!) bestätigen lassen. Weigert er sich, dann ab zum Anwalt.

Allerdings sollte man auch während der Gewährleistungsfrist mit der Meldung von Sachmängeln nicht warten. Denn wenn aufgrund eines bekannten, aber nicht rechtzeitig gemeldeten Mangels ein Folgeschaden auftritt, so wird dieser nicht von der Gewährleistung abgedeckt.

MfG
Gerhard
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Beitragvon abo » 15.11.2007 - 15:41:56

EuraGerhard hat geschrieben:
abo hat geschrieben:genau genommen musst du bis zum ablauf der zwei jahre die gerichtliche klage einbringen, ansonsten verjährung.

Nein. Zumindest in Deutschland nicht. Und so weit ich weiß auch nicht in Österreich.
Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen reicht es völlig aus, diese dem Händler fristgerecht zu melden.


hallo EuraGerhard

wann verjaehrt - deiner meinung nach - der anspruch?
;-)

lg
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edit:
kleiner hinweis:

"Welche Rechte der Käfer eines Neufahrzeugs nach den gesetzlichen Bestimmungen hat, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelhaft ist, bestimmt der im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 grundlegend umgestaltete, neue § 437 BGB. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen verjähren Gewährleistungsansprüche wegen etwaiger Mängel jetzt innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist wurde durch die Schuldrechtsreform 2002 erheblich verlängert, sie betrug zuvor lediglich sechs Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache.
Zuletzt geändert von abo am 15.11.2007 - 17:57:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Garantiebeginn

Beitragvon a13rondo » 15.11.2007 - 17:46:16

Hallo Gemeinde,

ich finde, EuraGerhard hat die Sache perfekt erläutert in dem Sinne, wie es sich bisher auch mir dargestellt hat.

Dennoch kaue ich auf einem Punkt herum, zu dem ich noch mal gerne nachfragen können dürfen möchte und der zwar hier auch angesprochen wurde, direkt oder indirekt - aber widersprüchlich und dieser Wwiderspruch wurde bsiher für mich nicht genügen aufgenommen bzw. ausreichend erkannt/diskutiert, damit Klarheit aufkommt vielleicht durch einen Experten.

Der Punkt ist und Bernard 2 hat ihn so beschrieben: Auf das Fahrzeug, bei mir ein Ducato, beginnt die Garantie bereits mit dem Zeitpunkt der Auslieferung zum Aufbauhersteller
Ferner schrieb Berhard 2. Als ich mit meinem WoMo, Erstzulassung Anfang Juli 2006, in die Fiatwerkstatt musste, sagte man mir anhand des Fahrzeugscheines, dass die Garantieansprüche für das Fahrzeug bereits seit Anfang Juni 2006, also 4 Wochen vor der 1. Zulassung, bestehen
So ist das auch mir bisher bekannt und das heiß, dass z.B. bei Fiat-Chassis sämtlicher Wohnmobile, die gleich wo irgendwo bei Händlern unverkauft auf dem Hof stehen, die ChassisGARANTIE (sprich an Bedingungen geknüpfte freiwillige Herstellerleistungen) Monat für Monat bereits am ablaufen sind,
also im Extremfall nehmen wir an bei einem 2 Jahre nach Chassisauslieferung von Fiat an den AUFBAUhersteller noch unverkauften Womo die Chassisherstellergarantie bereits abgelaufen ist!!

Punkt 2 ist aber, das hier in weiteren Postings oben dem gegenüber völlig wiedersprüchlich die Sache von mehreren so dargestellt wird, als könne der Verkäufer des AUFBAUherstellers durch Versenden irgendwelcher Meldekarten zu einbem späteren Zeitpunkt noch den Garantiebeginn des Chassis bestimmen, also dadurch in ein Rechtsgeschäft eingreifen, das gar nicht das seinige ist sondern ausschließlich das zwischen dem Chassishersteller und dem Aufbauhersteller (und der Aufbauverkäufer ist ja wiederum juristisch eine völlig andere und in der Regel unidentische Person wie der Aufbauhersteller).

Konkret: Nach meinem derzeitigen Stand zweifele ich an, dass der Garantiebeginn des Chassis, der aufgrund des Rechtsgeschäftes/aufgrund des Rechtsverhältnisses von juristischer Person 1, (Chassishersteller) mit juristischer unidentischer Person 2 (dem Aufbauhersteller) über Herstellung und Lieferung eines Chassis, Garantiebeginn mit Tag der Belieferung bei Person 2, begündet wurde, zu irgend einem späteren Zeitpunkt durch irgendeine Kärtchenmeldung einer juristischen Person Nr. 3, dem Mobilverkäufer, bestimmt werden kann bzw dadurch von juristischer Person Nr. 3 in das Rechtsgeschäft zwischen jurisatischer Person 1 und juristischer Person 2 eingegriffen werden kann. Denn um einen sochen und zwar ganz wesentlichen Eingriff in ein Rechtsverhältnis von P1 mit P2 durch P3 handelt es sich bei Bestimmung des Garantiebeginns usw.

Wau, jetz hab ich es hoffentlich als Fragestellung ausreichend in der Tastatur zur Diskussion
Gruss an alle
a13rondo
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Re: Garantiebeginn

Beitragvon abo » 15.11.2007 - 17:56:51

a13rondo hat geschrieben:... von mehreren so dargestellt wird, als könne der Verkäufer des AUFBAUherstellers durch Versenden irgendwelcher Meldekarten zu einem späteren Zeitpunkt noch den Garantiebeginn des Chassis bestimmen, also dadurch in ein Rechtsgeschäft eingreifen, das gar nicht das seinige ist sondern ausschließlich das zwischen dem Chassishersteller und dem Aufbauhersteller...



hallo

warum soll das nicht gehen?

kommt wohl auf den vertrag an den der aufbauhersteller mit dem basisfahrzeug hersteller hat.

wenn da drinnen steht garantie basisfahrzeug läuft ab dem verkauf des fahrzeuges an den endkunden dann wird das wohl auch so sein ...

lg
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Garantiebeginn

Beitragvon a13rondo » 15.11.2007 - 18:01:40

Nachtrag zu Vergessenem.

Noch mal zur Verdeutlichung:
Punkt 1:
Ansprüche (z.B. Garantie- oder Gewähjrleisktungsansprüche wegen einem Mangel) können nur aus einem Rechtsgeschäft her entstehen, das zwischen zwei geschäftsfähigen Personen als Vertrag entsteht.

Und als Endkunde habe ich als jurisstische Person 1 bei einem Wohnmobilkauf nur einen einzigen Vertragspartner , nämlich juristische Person 2 und an niemand sonst kann ich daraus Ansprüche stellen.

Aber bei Garantie und Co reden wir von Rechtsansprüchen und die kann ich demzufolge nicht bei irgendwelchen juristischen Personen Nr 99 oder 100, die gerade irgendwo an meinem Wegesrand liegen, stellen, auch nicht dann, wenn sie Verkäufer der gleichen Herstellerprodukte sind.

Bestenfallls kann mein Vertragspartern seine Arbeiten dorthin delegieren oder es geschieht mit seinem ausdrücklichen Einverstänis, dann treten Dritte mit seinem einverständis in seinen Vertrag mit mir ein. Aber ohne sein Einverständis habe ich gegen niemand sonst Ansprüche aus diesem Rechtsgeswchäft. Sonst gar nichts. Wenn sie es tun, ist es nicht schlecht, aber b is auf den Verkäufer ist keiner mit mir eine Rechtsverhältnis eingegangen und braucht folglich keinerlei Ansprüche befriedigen, kwenn er nicht will bzw ich kann und habe3 "nichts" dorlt zu fordern.
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Beitragvon Christine » 15.11.2007 - 18:15:23

oskar01 hat geschrieben:Hallo...@Christine..da geht es schon wieder los das Wettern besseren Wissens.


@ oskar

Langsam bin ich Deinen Ton satt! Ich habe lediglich geschrieben, dass normalerweise der Händler selber die Anmeldung zum Beginn der Garantie übernimmt!

Dies können Dir wohl etliche andere Leser hier bestätigen!

Gruß

Christine
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Garantiebeginn

Beitragvon a13rondo » 15.11.2007 - 18:17:51

Ja, lieber Abo,

aber wir behandeln doch hier wie von mir besonders herausgestellt ausdrücklich den Fall von Bernhard 2, bei dem lt. Aussage von Fiat selbst ein Unterschied besteht im Garantiebeginn.

Und ich habe von Fällen gehört, die gravierend waren, wo Fiat, eine sonst recht kulante und bemühte Firma, zumal bei wohnmobilen im Vergleich dazu, was man so von VW unc Co hört, ganz entschieden Ansprüche abgewisen hat wg Garantieab lauf, der sich aus erhelblichern Zeitunterschieden Verkaufsbeginn zu Termin Auslieferung aufbauhersteller begründete.

Das würde doch in meinem Beispiel bvedeuten, dass juristische Person Nr. 3, die kaufmännischen Risiken von Schäden, die zumal wie auch immer begründet aus seinem Unvermögen entstehen, das Mobil zu verkaufen, also alle Schäden von aus zu langen Verkaufszeiten (Batterien, Reifenabplkattungen, Notlaufschäden bei Motorstart aufgrund zurückgelaufener Schmierstoffe bei langen Stillstandzeiten usw usw), also alle diese Gelschäftrisiken, die er selbst zu vertreten hat (und damit auch die daraus entstrehenden Kosten) auf eine andere jurisktische Person überträgt, mit der er, der Mobilverkäufer, zumal gar kein Rechtsgeschäft hat.

Da wird sich aber jeder Chassishersteller schön für bedanken
Gruss ande usw9 ,
a13rondo
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Beitragvon abo » 15.11.2007 - 18:20:34

hallo

klingt kompliziert aber im prinzip ist dein zweifel schon begrundet

die frage ist wohl eher ob es sich beim fertigen womo dann um ein neues schoepfungswerk handelt oder nicht.

wenn ja, dann hast du als endkunde mit dem basisaufbau hersteller eh nichts mehr zu tun, da kannst du dir allfällige garantien aufzeichnen. die gelten nicht weil das basisfahrzeug ja - vom womo aufbau hersteller - umgebaut wurde.

wenn aber das basisfahrzeug nur zum zweck der fertigstellung mit einem aufbau an den aufbauhersteller geliefert und verkauft wurde, dann kommt es - meiner meinung nach - auf den vertrag an, den die beiden mit einander haben.

wenn der aufbauhersteller sich beim kauf des basisfahrzeuges beim hersteller ausbedingt, dass die uebliche basisfahrzeuggarantie fuer den endkunden erhalten bleibt und ab kaufdatum endkunde gilt, dann ist das schon ein gueltiges rechtskonstrukt

lg
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Garantiebeginn

Beitragvon a13rondo » 15.11.2007 - 18:41:52

Hallo abo,

ich stimme Dir voll zu.

Aber ich gebe zu bedenken, das ich es anders vermute. Ich glaube eher, das Thema wird (zumal für uns endkunden) in den Verträgen von Person 1 chassis mit Person 2 Aufbau zum einen unter den TReppich gekehert (deshalb will ich es von da ans ?Lichtr? zerren für alle) und b) kommt es in den Verträgen zwiscchen Aufbau- und Chassishersteller überhaupt nicht vor.

Ich vermute mal, der Aufbauhersteller argumentiert dem Chassishersteller hier was vor (in jedem Fall müsste er sich nämlich hier in irgendeiner form sich an den erhöhten Risiken pekuniär beteiligen) und er wird darlegen, Standfahrzeuge, die für dich erhöhte Risiken bedeuten, die gibt es bei uns gar nicht, wir verkaufen alles in PKW-übliochen Verkauszeiten quasi sofotrt.

Denn der chassishersteller muss ja bezüglich seiner Risiko spirch Risikokostenabwägen aus der garantie wissen, woran er ist. Und das weiß er auch bezüglich der Fahrzeuge, die er?s selbst gebaut hat und die der ÜBLICHEN NUTZUNG? unterliegen. Aber Motore und Batterien, die Standzeiten von ein oder gar zwei Jahre haben (ich kenne hier im rheinland einen Franakia-Händler wenn ich mich nic hat irre, der hat auch derzeit noch auf seiner Webseiten einen Frlankia-Teilintegrierten von 200vier ! im Laden und nicht nur einen !!), hin und wieder mal angeworfen werden in schädlichen Kaltstarts usw und sich ansonsten die Reifen Platt stehen, für solche Fahrzeuge kann eigentlicgh niemand mehr die Betriebsrisiken für den Garantiefall kalkulieren das ist so unzumutgbar.

Ja, und der Endkunde, den es im Schadensfall trifft? Weiß er davon ? oder fällt er aus allen Wolken?
Ich glaube eher letzteres.
Gruss
a13rondo
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Beitragvon Schwedenopa » 15.11.2007 - 18:44:34

Hallo Rondo,

in Deinen Gedankengängen steckt ein kleiner, aber entscheidender Irrtum:

Eine Garantie ist kein "Rechtsgeschäft". Eine Garantie ist ein Leistungsversprechen!

Der Hersteller verspricht (freiwillig) innerhalb einer bestimmten Frist bestimmte Leistungen, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Er ist nicht verpflichtet, so ein Versprechen überhaupt abzugeben. Aber wenn er es tut, dann muss er sich natürlich auch daran halten.

Wenn also der Chassishersteller sagt: "Ich gebe 3 Jahre Garantie gegen Motorschäden. Diese Garantie beginnt zu laufen, sobald das Fahrzeug meine Fabrik verlässt." dann ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn er sagt: "Die Garantie beginnt zu laufen, sobald ein Händler per Postkarte den Verkauf des Fahrzeugs an einen Endkunden bestätigt.", dann ist das ebenfalls nicht zu beanstanden. Genausogut kann er aus festlegen, dass die Garantie ab der Erstzulassung läuft.

Wie gesagt, rechtlich ist das alles nicht zu beanstanden. Man sollte daher das Kleingedruckte in den Garantieerklärungen immer gut durchlesen.

MfG
Gerhard
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Garabntiebeginn

Beitragvon a13rondo » 15.11.2007 - 19:00:56

Hallo EuraGerhard

freut mich, von Dir zu hören, aber sorry, wo steht das, kann den Irrtum bei mir nicht erkennen!?
Habe überall boß dargestellt, dass Garantie nur "aus" einem Rechtsgeschäft, z.B. einem Verkaufsvertrag, entehen kann.

Täte mir sonst leid, mich Diir mißverständlich ausgedrückt zu haben

Besonderer Gruss
a13rondo
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