Garantieabwicklungen

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Beitragvon HAPE » 15.11.2007 - 19:30:11

Guten Abend allerseits,

vielen Dank für die rege Beteiligung.
Scheint ja doch ein recht komplexes Thema zu sein.

Ich habe gestern abend in den Mobilunterlagen noch einmal nachgeschaut. Tatsächlich gibt es eine 2 jährige FIAT Garantie, 6 Jahre Dichtigkeitsgarantie des Aufbauherstellers. Von Hymer habe ich darüberhinaus keine Unterlagen gefunden.
Es trifft also die Gewährleistungshaftung gegenüber dem Verkäufer zu.

Ich habe gelernt:

Mit FIAT Problemen kann ich jeden FIAT Händler ansprechen.
Bei Dichtigkeitsprobleme des Aufbaus kann ich jeden Hymer Händler ansprechen.
Bei Mängel des Aufbaus sollte ich den Verkäufer kontaktieren, der mir dann zustimmen kann, einen mir näher gelegenen Händler in Anspruch zu nehmen.

Ich nehme an, wenn mein Verkäufer insolvent wird, wird sich trotzdem Hymer des Problems annehmen.

Vielen Dank für die Infos

Grüße aus dem Sauerland

Peter
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Beitragvon abo » 15.11.2007 - 19:31:27

EuraGerhard hat geschrieben:
abo hat geschrieben:genau genommen musst du bis zum ablauf der zwei jahre die gerichtliche klage einbringen, ansonsten verjährung.

Nein. Zumindest in Deutschland nicht. Und so weit ich weiß auch nicht in Österreich.


hallo EuraGerhard

will ja nicht rechthaberisch erscheinen, aber weisst du evt schon was wegen der verjaehrungsfrist?

lg
g
abo
 

Re: Garantiebeginn

Beitragvon holiday » 15.11.2007 - 20:30:16

a13rondo hat geschrieben:Hallo Gemeinde,

ich finde, EuraGerhard hat die Sache perfekt erläutert in dem Sinne, wie es sich bisher auch mir dargestellt hat.

Dennoch kaue ich auf einem Punkt herum, zu dem ich noch mal gerne nachfragen können dürfen möchte und der zwar hier auch angesprochen wurde, direkt oder indirekt - aber widersprüchlich und dieser Wwiderspruch wurde bsiher für mich nicht genügen aufgenommen bzw. ausreichend erkannt/diskutiert, damit Klarheit aufkommt vielleicht durch einen Experten.

Der Punkt ist und Bernard 2 hat ihn so beschrieben: Auf das Fahrzeug, bei mir ein Ducato, beginnt die Garantie bereits mit dem Zeitpunkt der Auslieferung zum Aufbauhersteller
Ferner schrieb Berhard 2. Als ich mit meinem WoMo, Erstzulassung Anfang Juli 2006, in die Fiatwerkstatt musste, sagte man mir anhand des Fahrzeugscheines, dass die Garantieansprüche für das Fahrzeug bereits seit Anfang Juni 2006, also 4 Wochen vor der 1. Zulassung, bestehen
So ist das auch mir bisher bekannt und das heiß, dass z.B. bei Fiat-Chassis sämtlicher Wohnmobile, die gleich wo irgendwo bei Händlern unverkauft auf dem Hof stehen, die ChassisGARANTIE (sprich an Bedingungen geknüpfte freiwillige Herstellerleistungen) Monat für Monat bereits am ablaufen sind,
also im Extremfall nehmen wir an bei einem 2 Jahre nach Chassisauslieferung von Fiat an den AUFBAUhersteller noch unverkauften Womo die Chassisherstellergarantie bereits abgelaufen ist!!

Punkt 2 ist aber, das hier in weiteren Postings oben dem gegenüber völlig wiedersprüchlich die Sache von mehreren so dargestellt wird, als könne der Verkäufer des AUFBAUherstellers durch Versenden irgendwelcher Meldekarten zu einbem späteren Zeitpunkt noch den Garantiebeginn des Chassis bestimmen, also dadurch in ein Rechtsgeschäft eingreifen, das gar nicht das seinige ist sondern ausschließlich das zwischen dem Chassishersteller und dem Aufbauhersteller (und der Aufbauverkäufer ist ja wiederum juristisch eine völlig andere und in der Regel unidentische Person wie der Aufbauhersteller).

Konkret: Nach meinem derzeitigen Stand zweifele ich an, dass der Garantiebeginn des Chassis, der aufgrund des Rechtsgeschäftes/aufgrund des Rechtsverhältnisses von juristischer Person 1, (Chassishersteller) mit juristischer unidentischer Person 2 (dem Aufbauhersteller) über Herstellung und Lieferung eines Chassis, Garantiebeginn mit Tag der Belieferung bei Person 2, begündet wurde, zu irgend einem späteren Zeitpunkt durch irgendeine Kärtchenmeldung einer juristischen Person Nr. 3, dem Mobilverkäufer, bestimmt werden kann bzw dadurch von juristischer Person Nr. 3 in das Rechtsgeschäft zwischen jurisatischer Person 1 und juristischer Person 2 eingegriffen werden kann. Denn um einen sochen und zwar ganz wesentlichen Eingriff in ein Rechtsverhältnis von P1 mit P2 durch P3 handelt es sich bei Bestimmung des Garantiebeginns usw.

Wau, jetz hab ich es hoffentlich als Fragestellung ausreichend in der Tastatur zur Diskussion
Gruss an alle



so ich hab das jetzt gelesen,ist sehr geschwollen geschrieben :wink:


fakt ist und das gilt für ganz europa.

die garantie des basisfahrzeuges beginnt zulaufen mit auslieferung vom werk an den händler.

weiters ist fakt.

der händler in diesem fall kann das nur der generalimporteur also ein A-Händler ändert unter beweisnahme des zulassungsscheins,entweder über das herstellerwerk oder direkt wenn er selbst die zugriffserlaubniss hat.
das ist ein vorgang der ganz normal ist und automatisch geht,bei 99,8%.

es wird da nicht irgenteine kärtchenmeldung gemacht oder getrickst oder sonnst was.


manche hersteller verlangten eine sogenannte anmeldungskaution von 600 euro,die bekahm man erst zurück wenn eine kopie des zulassungsscheins ans werk gegangen ist .

die ummeldung von auslieferung händler an auslieferung/anmeldung kunden geht ganz einfach binnen weniger minuten.

es wird ledeglich im europäischen zentralcomputer des jeweiligen basisfahrzeuges das datum geändert.

allerdings wie schon gesagt kann das nur ein A-Händler oder das werk des aufbaues selbst machen.

es selbst zumachen wenn der händler insolvent ist geht auch,allerdings wieder nur über den jeweiligen kundendienst unter bestimmten vorraussetzungen.
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Beitragvon Schwedenopa » 15.11.2007 - 21:40:24

abo hat geschrieben:will ja nicht rechthaberisch erscheinen, aber weisst du evt schon was wegen der verjaehrungsfrist?


Hallo abo,

was willst Du denn wissen?

MfG,
Gerhard
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Garantiebeginn

Beitragvon a13rondo » 15.11.2007 - 22:02:10

Hi HOLIDAY,

Danke für Deine gute substanzielle Antwort (und die Blumen - aber Du ahnst es sicher schon, mein Geschmack ist Dein Schreibstil auch nicht. Aber ist schon o.k. hast ja recht und wie sagt der Kölner ansonsten: Jeder Jeck ist anders.

Aber in der Sache herrscht nun Klarheit. Hoffe nur, dass es in der "Umsetzung" dann so einflach ist wie Du schreibst.

Denn die Chassiswerkstatt-und Verkaufsfirmen, nehmen wir nur mal als Beispiel Fiat-Kändler/Werkstätten,, die sollen ja, so hört man, direkt durch "ungeheure Freudensprünge" auf dem Hof immer dann auffallen, wenn ein neues WSohnmobil bei Ihnen um die Ecke biegt, an dem sie:

- vom Verkauf her nichts, aber auch gar nichts verdient haben und

- für dessen oft räumlich schwierigen Garantiearbeiten (Integrierte z.B.) sie vom Fabrikanten nur sehr sehr geringe Verrechnungssätze erhalten

- ja es wird sogar begründet behauptet, dass die Wekstatt die ersten Jahre ganz fair und reell gesehen "drauf zahlen bei uns Womos"

Was also, frage ich mich, sollte bei diesen Voraussetzungen eine Werkstatt freudig motivieren, diese für sie unrentalbe Garantielaufzeit auch noch durch Änderungen beim Garantiebeginn zu verlängern.

Aber gut ist, dass dem so sein soll, es so praktiziert werden soll.
Gruss
a13rondo
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Re: Garantiebeginn

Beitragvon holiday » 15.11.2007 - 22:16:06

a13rondo hat geschrieben:Was also, frage ich mich, sollte bei diesen Voraussetzungen eine Werkstatt freudig motivieren, diese für sie unrentalbe Garantielaufzeit auch noch durch Änderungen beim Garantiebeginn zu verlängern.

Aber gut ist, dass dem so sein soll, es so praktiziert werden soll.
Gruss



bring da nichts in durcheinander


die werkstatt in dem fall eine fiatvertragswerkstatt kann die garantie nicht umschreiben,denn verlängert wird sie ja nicht.

das kann nur der womohändler egal welche vertretung er hat und da auch nur ein A-Händler oder das aufbauwerk und da auch nur mit der zulassungsbestätigung .

die vertragswerkstatt zb fiat schaut dann nur im computer nach ob noch garantie drauf ist oder nicht und das geht in D-land genauso wie GR oder sonnst wo in europa.

das die vertragswerkstätten womos nicht gern sehen und teilweise drauflegen ist leider tatsache bei garantie arbeiten. allerdings trifft das nur auf I-modelle zu,denn die *normalen* womos sind ja ganz einfache transporter.
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Beitragvon abo » 15.11.2007 - 22:29:48

EuraGerhard hat geschrieben:
abo hat geschrieben:will ja nicht rechthaberisch erscheinen, aber weisst du evt schon was wegen der verjaehrungsfrist?


Hallo abo,

was willst Du denn wissen?

MfG,
Gerhard


hallo

wie lange ist denn nun tatsächlich die verjährungsfrist innerhalb der du klage gegen den verkäufer (händler) einreichen musst bei einem gewähreleistungsmangel (sachmangelrüge)

ich war der meinung längstens zwei jahre nach fahrzeuguebergabe
du hattest gemeint es reicht ein eingeschriebener brief vor ablauf der zwei jahre ..

lg
g
abo
 

Beitragvon Schwedenopa » 15.11.2007 - 22:47:00

abo hat geschrieben:wie lange ist denn nun tatsächlich die verjährungsfrist innerhalb der du klage gegen den verkäufer (händler) einreichen musst bei einem gewähreleistungsmangel (sachmangelrüge)

Hallo,

ganz ist mir immer noch nicht klar, was Du wissen willst: Um die Frist zu wahren, muss der Mangel dem Verkäufer lediglich gemeldet werden. Im Prinzip ist es egal, ob schriftlich oder mündlich, aber eine schriftliche Meldung lässt sich halt leichter beweisen, falls es zum Streit kommt.

Erkennt der Verkäufer den Mangel an und repariert ihn, so ist eine Klage schlicht rausgeschmissenes Geld.

Aber vielleicht meinst Du ja, was Du tun musst, wenn Du einen Mangel erst kurz vor Ablauf der Frist entdeckst?

Nun, siehe oben: Melden, und zwar sofort!

Sobald der Mangel gemeldet ist, greift die Sachmängelhaftung. Auch dann, wenn die Reparatur sich über den Fristablauf hinweg hinzieht, oder der Händler einen Reparaturtermin erst nach Fristablauf bietet. Durch Verzögern der Reparatur kommt der Händler jedenfalls nicht aus der Pflicht.

Falls er dann nicht spurt, kannst Du immer noch klagen. Auch wenn die Frist mittlerweile abgelaufen ist.

MfG
Gerhard
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Beitragvon abo » 15.11.2007 - 23:57:14

EuraGerhard hat geschrieben:
abo hat geschrieben:wie lange ist denn nun tatsächlich die verjährungsfrist innerhalb der du klage gegen den verkäufer (händler) einreichen musst bei einem gewähreleistungsmangel (sachmangelrüge)

Hallo,

ganz ist mir immer noch nicht klar, was Du wissen willst:


hallo

ok
lassen wir es einfach so stehen
ist ja egal

wenn wer in die situation kommt moege er bitte rechtzeitig seinen anwalt fragen, denn du hast ab übergabe des fahrzeuges ZWEI jahre zeit eine klage gegen den händler einzubringen, nicht länger.

ich habe schon weiter oben mal die bezughabende gesetzesstelle zitiert

lg
g
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