a13rondo hat geschrieben:Hallo Gemeinde,
ich finde, EuraGerhard hat die Sache perfekt erläutert in dem Sinne, wie es sich bisher auch mir dargestellt hat.
Dennoch kaue ich auf einem Punkt herum, zu dem ich noch mal gerne nachfragen können dürfen möchte und der zwar hier auch angesprochen wurde, direkt oder indirekt - aber widersprüchlich und dieser Wwiderspruch wurde bsiher für mich nicht genügen aufgenommen bzw. ausreichend erkannt/diskutiert, damit Klarheit aufkommt vielleicht durch einen Experten.
Der Punkt ist und Bernard 2 hat ihn so beschrieben: Auf das Fahrzeug, bei mir ein Ducato, beginnt die Garantie bereits mit dem Zeitpunkt der Auslieferung zum Aufbauhersteller
Ferner schrieb Berhard 2. Als ich mit meinem WoMo, Erstzulassung Anfang Juli 2006, in die Fiatwerkstatt musste, sagte man mir anhand des Fahrzeugscheines, dass die Garantieansprüche für das Fahrzeug bereits seit Anfang Juni 2006, also 4 Wochen vor der 1. Zulassung, bestehen
So ist das auch mir bisher bekannt und das heiß, dass z.B. bei Fiat-Chassis sämtlicher Wohnmobile, die gleich wo irgendwo bei Händlern unverkauft auf dem Hof stehen, die ChassisGARANTIE (sprich an Bedingungen geknüpfte freiwillige Herstellerleistungen) Monat für Monat bereits am ablaufen sind,
also im Extremfall nehmen wir an bei einem 2 Jahre nach Chassisauslieferung von Fiat an den AUFBAUhersteller noch unverkauften Womo die Chassisherstellergarantie bereits abgelaufen ist!!
Punkt 2 ist aber, das hier in weiteren Postings oben dem gegenüber völlig wiedersprüchlich die Sache von mehreren so dargestellt wird, als könne der Verkäufer des AUFBAUherstellers durch Versenden irgendwelcher Meldekarten zu einbem späteren Zeitpunkt noch den Garantiebeginn des Chassis bestimmen, also dadurch in ein Rechtsgeschäft eingreifen, das gar nicht das seinige ist sondern ausschließlich das zwischen dem Chassishersteller und dem Aufbauhersteller (und der Aufbauverkäufer ist ja wiederum juristisch eine völlig andere und in der Regel unidentische Person wie der Aufbauhersteller).
Konkret: Nach meinem derzeitigen Stand zweifele ich an, dass der Garantiebeginn des Chassis, der aufgrund des Rechtsgeschäftes/aufgrund des Rechtsverhältnisses von juristischer Person 1, (Chassishersteller) mit juristischer unidentischer Person 2 (dem Aufbauhersteller) über Herstellung und Lieferung eines Chassis, Garantiebeginn mit Tag der Belieferung bei Person 2, begündet wurde, zu irgend einem späteren Zeitpunkt durch irgendeine Kärtchenmeldung einer juristischen Person Nr. 3, dem Mobilverkäufer, bestimmt werden kann bzw dadurch von juristischer Person Nr. 3 in das Rechtsgeschäft zwischen jurisatischer Person 1 und juristischer Person 2 eingegriffen werden kann. Denn um einen sochen und zwar ganz wesentlichen Eingriff in ein Rechtsverhältnis von P1 mit P2 durch P3 handelt es sich bei Bestimmung des Garantiebeginns usw.
Wau, jetz hab ich es hoffentlich als Fragestellung ausreichend in der Tastatur zur Diskussion
Gruss an alle
so ich hab das jetzt gelesen,ist sehr geschwollen geschrieben
fakt ist und das gilt für ganz europa.
die garantie des basisfahrzeuges beginnt zulaufen mit auslieferung vom werk an den händler.
weiters ist fakt.
der händler in diesem fall kann das nur der generalimporteur also ein A-Händler ändert unter beweisnahme des zulassungsscheins,entweder über das herstellerwerk oder direkt wenn er selbst die zugriffserlaubniss hat.
das ist ein vorgang der ganz normal ist und automatisch geht,bei 99,8%.
es wird da nicht irgenteine kärtchenmeldung gemacht oder getrickst oder sonnst was.
manche hersteller verlangten eine sogenannte anmeldungskaution von 600 euro,die bekahm man erst zurück wenn eine kopie des zulassungsscheins ans werk gegangen ist .
die ummeldung von auslieferung händler an auslieferung/anmeldung kunden geht ganz einfach binnen weniger minuten.
es wird ledeglich im europäischen zentralcomputer des jeweiligen basisfahrzeuges das datum geändert.
allerdings wie schon gesagt kann das nur ein A-Händler oder das werk des aufbaues selbst machen.
es selbst zumachen wenn der händler insolvent ist geht auch,allerdings wieder nur über den jeweiligen kundendienst unter bestimmten vorraussetzungen.