Parken

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Parken

Beitragvon Herby » 12.12.2007 - 20:46:07

Hallo Womo Freunde,
Habe heute auch mal eine Frage an einen Verkehrsspezialisten.
Ist das Parken mit einem Rad auf einem 2,5mtr breiten Gehweg erlaubt.
Es steht kein Verbotsschild in der nähe.
Die durchgangsbreite blieb 2,1 mtr frei.
Es lag keine behinderung vor.
Für eine fachliche Antwort wäre ich Dankbar

Gruß Herby
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Re: Parken

Beitragvon Gimli » 12.12.2007 - 20:52:43

Herby hat geschrieben:Hallo Womo Freunde,
Habe heute auch mal eine Frage an einen Verkehrsspezialisten.
Ist das Parken mit einem Rad auf einem 2,5mtr breiten Gehweg erlaubt.
Es steht kein Verbotsschild in der nähe.
Die durchgangsbreite blieb 2,1 mtr frei.
Es lag keine behinderung vor.
Für eine fachliche Antwort wäre ich Dankbar

Gruß Herby


Hi Herby,

das Parken mit einem Rad ( ich denke nicht, dass Du ein FahrRAD meinst :wink: ) ist nur dann erlaubt, wenn es durch ein Schild ausdrücklich angegeben ist !
Bild
(§ 42 IV StVO Zeichen 315)


Ansonsten ist der Gehweg zum Parken tabu !

§ 12 (4) StVO :

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Gruß,
Uwe
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Beitragvon womomax » 12.12.2007 - 22:29:45

Moin Herby,

so wie Uwe das darstellt ist mir das auch bekannt (allerdings ohne die § ).
Bin eben nicht vom Fach. :wink:
Grüße vom
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Beitragvon Schwedenopa » 12.12.2007 - 23:21:23

Hallo Herby,

und selbst wenn das von Gimli schon erwähnte Zeichen 315 dort stünde:

Mit einem Fahrzeug mit zul. Gesamtmasse von über 2,8 t (also den meisten üblichen Womos), wäre das Parken trotzdem nicht erlaubt!

(Also zahl' Dein Knöllchen und gut is... :wink: )

MfG
Gerhard
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Parken

Beitragvon Wilfried . M » 12.12.2007 - 23:25:17

Hallo Herby,

wenn das Schild, wie von Uwe aufgezeigt , nicht aufgestellt ist, muß der Parkvorgang auf der Fahrbahn stattfinden.
§ 2 (1) der StVO.... Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. ( dies gilt für den fließenden wie für den ruhenden Verkehr ).
Gruß
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Beitragvon Klaus2 » 13.12.2007 - 09:16:29

Dreh doch mal die Schulze-Formel um..
Ich Parke hier nicht, ich mache Camping :D

War ja schließlich kein Campingverbot- Schild da.

Und mit einem Rad auf dem Gehsteig gecampt :idea:
Klaus2
 

Beitragvon Uli_bw » 13.12.2007 - 10:04:23

Soweit bekannt ist das Parken von über 2,8 t schweren Fahrzeugen in Verkehrsberuhigten Zonen in den ausgewiesenen P auch nicht gestattet.

ULI
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Beitragvon Gimli » 13.12.2007 - 10:31:15

Uli_bw hat geschrieben:Soweit bekannt ist das Parken von über 2,8 t schweren Fahrzeugen in Verkehrsberuhigten Zonen in den ausgewiesenen P auch nicht gestattet.

ULI


Bild
(Zeichen 325 - Beginn eines verkehrsberuhigten Bereiches)

§ 42 (4a) StVO

"Innerhalb dieses Bereichs gilt:

1.
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

2.
Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.

3.
Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.

4.
Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

5.
Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen."


Eine Beschränkung nach dem zGG ist hier nicht vorgesehen.

Gruß,
Uwe
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Beitragvon womomax » 13.12.2007 - 12:14:37

Moin,

somit ist also ein verkehrsberuhigter Bereich innerhalb der entsprechenden Markierungen
als Stellplatz legal. War mir so eindeutig nicht klar und ist gut zu wissen.:)

@Klaus2
Camping ist ein guter Ansatz, aber was macht man, bevor man campt?
Richtig, man stellt sein Fzg. ab! Ergo parken, und schon biste gefangen. :cry:
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Beitragvon Schwedenopa » 13.12.2007 - 12:16:29

Uli_bw hat geschrieben:Soweit bekannt ist das Parken von über 2,8 t schweren Fahrzeugen in Verkehrsberuhigten Zonen in den ausgewiesenen P auch nicht gestattet.

Doch, ist es. Das Fahrzeug muss lediglich in die markierte Parklücke hineinpassen.

MfG
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Beitragvon Gimli » 13.12.2007 - 12:31:33

EuraGerhard hat geschrieben:
Uli_bw hat geschrieben:Soweit bekannt ist das Parken von über 2,8 t schweren Fahrzeugen in Verkehrsberuhigten Zonen in den ausgewiesenen P auch nicht gestattet.

Doch, ist es. Das Fahrzeug muss lediglich in die markierte Parklücke hineinpassen.

MfG
Gerhard


Hallo Gerhard,

nichts anderes habe ich weiter oben auch schon geschrieben ....

Gruß,
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mit 2,8 t, oder ?

Beitragvon Wilfried . M » 13.12.2007 - 12:37:28

gelöscht , da doppelt
Wilfried
Zuletzt geändert von Wilfried . M am 13.12.2007 - 12:41:53, insgesamt 2-mal geändert.
Grüße aus dem Norden
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Beitragvon tomreinhardt1 » 13.12.2007 - 12:38:12

- Auszug -

§ 41 StVO - Vorschriftszeichen -



Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Zeichen 295 - durchgehende Linie


Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.
a. Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen.
Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:

bb) Links von ihr darf nicht gehalten werden.



An machen Stellen ist die durchgehende Linie neben der Bordsteinkante angebracht, dort ist das Parken dann verboten

Gruß

Thomas
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mit 2,8 t, oder ?

Beitragvon Wilfried . M » 13.12.2007 - 12:38:29

Hallo Gerhard und Uli
ich glaube zu lesen, daß der § 12 (3a) ... Mit Fahrzeugen mit einem zulässigen GGw. über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zGGw ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1.
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen
3.
4.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen......

demnach keine Begrenzung von 2.8 t beschreibt.
Gruß
Wilfried
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Re: mit 2,8 t, oder ?

Beitragvon Schwedenopa » 13.12.2007 - 13:58:18

Hallo!

@ Gimli: Sorry, unsere Postings haben sich überschnitten... :oops:

Wilfried . M hat geschrieben:ich glaube zu lesen, daß der § 12 (3a) ...
demnach keine Begrenzung von 2.8 t beschreibt.

§ 12 nicht. Aber StVO § 42 (4) sagt in der Beschreibung des Zeichen 315: "Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen."

Also zusammengefasst: § 12 verbietet generell das Parken auf Gehwegen. § 42 führt dann mit dem Zeichen 315 eine Ausnahmeregelung ein, die aber nur für Fahrzeuge bis 2,8 t gilt.

MfG
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